Sachverhalt
A. A.________ wurde am 13. Dezember 2024 von einer Gruppe Jugendlicher angegriffen, nachdem er auf Snap-Chat ein Treffen mit B.________, welcher vorgetäuscht hatte, ein 15 Jahre altes Mädchen zu sein, vereinbart und sich an den Treffpunkt begeben hatte (act. 2000 f.). Er wurde am 27. Februar 2025 von der Polizei einvernommen. Dabei wurden ihm auch Snap-Chat- Auszüge vom 13. Dezember 2024 vorgehalten (act. 2002 ff.). Die Polizei erstellte ihren Rapport am 5. Juni 2025 (act. 2000 f.). Am 18. September 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern (act. 5000). Am 23. September 2025 teilte sie mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und stellte die Anklageerhebung wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern in Aussicht (act. 9003). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 beantragte A.________, dass das Strafverfahren einzustellen sei. Die der Anklage zugrunde liegenden Beweise seien nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen (act. 9005 f.). B. Mit Verfügung vom 26. November 2025 hielt die Staatsanwaltschaft an dem in Aussicht gestellten Vorgehen der Anklageerhebung fest und wies das Gesuch um Entfernung von Unterlagen aus den Akten ab. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragt, dass die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Bericht der Kantonspolizei Freiburg vom 5. Juni 2025, das Einvernahmeprotokoll vom 27. Februar 2025 sowie sämtliche ihm vorgehaltenen Snap-Chat-Auszüge vom 13. Dezember 2024 als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu entfernen, unter separatem, nicht einsehbaren Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten seien. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ replizierte am 7. Januar 2026.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Dies gilt nach der Rechtsprechung insb. auch für Verfügungen über die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (BGE 143 IV 475 E. 2).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2025 gegen die Verfügung vom 26. November 2025 gilt so oder anders als rechtzeitig erfolgt.
E. 1.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Verfügung betroffene Person zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine verbotene Beweiserhebungsmethode gemäss Art. 140 StPO vorliege. Die Beweismittel seien mittels einer Straftat (Angriff/Raub) beschafft worden. Es habe sich um eine «Pädophilenjagd» gehandelt. Dabei sei es darum gegangen, die Opfer anzuschreiben und sie einzuschüchtern. Mit anderen Worten sei der Austausch dieser Nachrichten eine Täuschung im Zusammenhang mit einem Verbrechen, nämlich einem Angriff oder Raub, gewesen. Mit der Verwendung der Beweismittel werde das Erlangen dieser Beweismittel, d.h. dieser Raub bzw. die ausgeübte Selbstjustiz, legitimiert. Entgegen der von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheide gehe es vorliegend nicht um rein passiv erwirkte Beweismittel, welchen datenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Vielmehr seien die Beweismittel im Zuge der Begehung eines Verbrechens erhoben worden, um ihn zu ködern. Die Staatsanwaltschaft hätte die Beweismittel nicht rechtmässig erlangen können. Die Handlungen von B.________ seien als verdeckte Ermittlungen zu qualifizieren, wobei er einerseits in unzulässiger Art und Weise auf ihn eingewirkt habe und andererseits die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts hätte eingeholt werden müssen. Auch eine Interessensabwägung spreche gegen eine Verwertung.
E. 2.2.1 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO). Vom Sachgericht kann erwartet werden, dass dieses in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 148 IV 137 E. 5.7; 143 IV 475 E. 2.7, 143 IV 387 E. 4.4; je m.H.). Dies schliesst indes nicht aus, dass ausnahmsweise bereits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln entschieden wird. Eine solche Ausnahme liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248 Abs. 1, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO) oder aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.3; je m.H.; Urteil BGer 1B_57/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.3).
E. 2.2.2 Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Straf- behörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können – was bei einer Verletzung von Art. 140 StPO nicht der Fall ist – und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (vgl. BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.1, 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil KG FR 501 2025 82 vom 7. November 2025 E. 2.1; je m.H.). Bei der Prüfung des Erfordernisses, ob die Strafbehörden ein durch Private rechtswidrig erhältlich gemachtes Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, findet ein abstrakter Beurteilungs- massstab Anwendung. In die Hypothesenbildung sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorge- sehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen gesetzlichen Einschränkungen betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen (BGE 151 IV 124 E. 2.6 m.H.). Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.1, 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil KG FR 501 2025 82 vom
E. 2.2.3 Die geltende StPO enthält auch nach der Neuregelung der verdeckten Ermittlung und Fahndung in den Art. 285a und 298a ff. StPO keine Bestimmungen zur präventiven Vorermittlung im Sinne eines polizeilichen Tätigwerdens zur Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich (vgl. BGE 140 I 353 E. 5.2). Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Die Bestimmungen der StPO über die verdeckte Ermittlung und Fahndung finden mit andern Worten grundsätzlich nur Anwendung, wenn ein Tatverdacht vorliegt (vgl. Art. 286 Abs. 1
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Bst. a StPO und Art. 298b Abs. 1 Bst. b StPO). Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Straf- prozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit. Die Kompetenz zu ihrer Regelung liegt bei den Kantonen (BGE 143 IV 27 E. 2.5 m.H.; vgl. BGE 140 I 353 E. 5.5.1 und 5.5.2). Im Kanton Freiburg ist die präventive verdeckte Fahndung bzw. Ermittlung in Art. 33b bzw. 33c des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG; SGF 551.1) geregelt. Diese verweisen in ihren Abs. 4 jeweils sinngemäss auf die Art. 141 und Art. 298a – 298d bzw. Art. 151, 285a – 298 StPO. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind präventive verdeckte Fahndungen der Polizei vor Bestehen eines Verdachts im Sinne von Art. 298b Abs. 1 StPO, wonach ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sei, zulässig, sofern sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind und sich mit Bezug auf ihr Ziel als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV). Diese Voraussetzungen sind bei der Überwachung der Kommunikation zum Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger gestützt auf Art. 33b PolG grundsätzlich erfüllt (BGE 151 IV 211 E. 2.4 ff. m.H.).
E. 2.2.4 Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet erfüllt die Merkmale der verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO grundsätzlich nicht. Sie ist eine verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO. Wer sich im Chat unter einem Nicknamen registriert, über Namen, Wohnort, Alter und Aussehen unwahre Angaben macht, eine E-Mail-Adresse verwendet, die auf einen falschen Namen oder auf eine Fantasiebezeichnung lautet, und Fotos verschickt, stützt sich lediglich auf einfache Lügen. Das Benutzen eines Nicknamens, wie ihn grundsätzlich auch alle anderen Teilnehmer im Chat benutzen, ist gerade Merkmal eines Chats, welcher weitgehend anonym bzw. pseudonym erfolgt. Entsprechende Chat-Unterhaltungen sind grundsätzlich verwertbar (BGE 143 IV 27 E. 4.1 ff. m.H.).
E. 2.2.5 Das Mass der zulässigen Einwirkung von verdeckten Ermittlern ist in Art. 293 StPO geregelt, welcher sinngemäss auch für die verdeckte Fahndung gilt (Art. 298c Abs. 2 StPO). Demnach dürfen verdeckte Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatent- schlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies nach Art. 293 Abs. 4 StPO bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.2 ff.).
E. 2.2.6 Weiter sind zwar gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denk- fähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Täuschungsverbot kommt allerdings bei der verdeckten Ermittlung (und Fahndung) ein anderer Stellenwert zu als bei anderen Beweiserhebungsmethoden. Das Mittel der Täuschung ist der verdeckten Ermittlung inhärent und ihre Rechtmässigkeit wird durch Täuschungshandlungen des verdeckten Ermittlers entsprechend nicht berührt. Wird folglich allein das Täuschungsverbot verletzt, liegt noch keine übermässige Einwirkung des verdeckten Ermittlers vor, weshalb sich die hier
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 interessierende Frage nach den Folgen und einer allfälligen Unverwertbarkeit in solchen Fällen gar nicht stellt (BGE 148 IV 205 E. 2.5.1, 2.8.3, 2.8.8 m.H.). Der Beschuldigte ist nicht davor geschützt, dass Äusserungen, die er aus eigener Initiative tätigt, von Dritten wahrgenommen werden und deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (BGE 148 IV 205 E. 2.5.2; 143 I 304 E. 2.3; je m.H.).
E. 2.3 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass der Angriff bzw. Raub zur Beschaffung des Beweismittels diente. Der Angriff bzw. Raub erfolgte vielmehr erst nachdem die Chat-Nachrichten ausgetauscht worden waren. Die Gruppe wollte auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zugreifen, um seine Kreditkarten zu benutzen und Sachen zu kaufen, wie Krypto-Währungen (vgl. insb. Strafbefehl C.________, S. 3 Ziff. 10). Die Chat-Nachrichten befanden sich bereits vor dem Angriff bzw. Raub auf dem Mobiltelefon von B.________. Das Beweismittel wurde damit nicht unter Gewaltanwendung beschafft. Ob sich B.________ durch den Austausch der Chat-Nachrichten strafbar gemacht hat, kann offenbleiben. So oder anders steht nicht ohne Weiteres fest, dass die Strafbehörden die Beweismittel nicht rechtmässig hätten beschaffen können. So gehen die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Handlungen von B.________ vorgängig vom Zwangsmassnahmengericht hätten genehmigt werden müssen, an der Sache vorbei. Bei B.________ handelt es sich nicht um einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, sondern um eine Privatperson. Bei der Prüfung des Erfordernisses, ob die Strafbehörden ein durch Private rechtswidrig erhältlich gemachtes Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, findet ein abstrakter Beurteilungsmassstab Anwendung. Bereits aus diesem Grund muss keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vorliegen. Im Übrigen ist auch das Vorliegen eines Tatverdachts nicht zu beurteilen. Darüber hinaus würde das Vorgehen von B.________ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohnehin nicht eine präventive verdeckte Ermittlung, sondern eine präventive verdeckte Fahndung darstellen, wenn die entsprechenden Handlungen von den Strafverfolgungsbehörden vorgenommen worden wären. Er hat sich lediglich unter einem Pseudonym in einem Chat angemeldet. In der Folge kam der Beschwerdeführer selber auf das Thema Sex zu sprechen, nachdem er erfahren hat, dass es sich bei seinem Gegenüber um ein 15- jähriges Mädchen handle. Ob B.________ durch seine Nachrichten motivierend auf den Beschwerdeführer eingewirkt hat, steht nicht offensichtlich fest. Der vorliegende Chat-Auszug betrifft lediglich eine Zeitspanne von 9 min. und endet um 16 Uhr 12 (act. 2013 ff.). Das Treffen bzw. der Angriff fand um 21 Uhr 14, also 5 Stunden später, statt. Selbst wenn motivierend auf den Beschwer- deführer eingewirkt worden wäre, so hätte er immer noch mehrere Stunden Zeit gehabt, um über sein Vorhaben nachzudenken und sich anders zu entscheiden. Es liegt damit nicht offensichtlich eine unzulässige Druckausübung bzw. eine Einschränkung der Denkfähigkeit oder Willensfreiheit des Beschwerdeführers vor. Schliesslich handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat um versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, was mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe bedroht ist (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Es handelt sich somit um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Ferner wurde (oder wird) die Gruppe Jugendlicher ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Ihre Handlungen werden demnach nicht legitimiert. Es kann damit auch nicht behauptet werden, dass das Interesse an der Strafverfolgung in der Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO offensichtlich unterliegt. Vielmehr wird es am Sachrichter liegen, die Interessen gestützt auf die gesamten Umstände des konkreten Falles abzuwägen. Zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens erweisen sich die Beweismittel demnach nicht ohne Weiteres als unverwertbar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, sodass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. 3.2. Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer irrtümlicherweise der Ansicht ist, dass sich die angeordnete amtliche Verteidigung auch auf das Beschwerdeverfahren erstreckt. Er ist daher darauf hinzuweisen, dass in Beschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechts- pflege in Betracht fäll. So ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaus- sichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.). Der Beschwerdeführer stellt kein Gesuch um amtliche Verteidigung, wobei ein solches ohnehin bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2025 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. März 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
E. 7 November 2025 E. 2.1; je m.H.). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je m.H.). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E.4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je m.H.). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6, 147 IV 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 7.2, 147 IV 9 E. 1.4.2; je m.H.; Urteil BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5, nicht publ. in BGE 149 IV 369).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 417 Urteil vom 19. März 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 140 f. StPO) – Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (Art. 141 Abs. 5 StPO) Beschwerde vom 3. Dezember 2025 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 26. November 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ wurde am 13. Dezember 2024 von einer Gruppe Jugendlicher angegriffen, nachdem er auf Snap-Chat ein Treffen mit B.________, welcher vorgetäuscht hatte, ein 15 Jahre altes Mädchen zu sein, vereinbart und sich an den Treffpunkt begeben hatte (act. 2000 f.). Er wurde am 27. Februar 2025 von der Polizei einvernommen. Dabei wurden ihm auch Snap-Chat- Auszüge vom 13. Dezember 2024 vorgehalten (act. 2002 ff.). Die Polizei erstellte ihren Rapport am 5. Juni 2025 (act. 2000 f.). Am 18. September 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern (act. 5000). Am 23. September 2025 teilte sie mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und stellte die Anklageerhebung wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern in Aussicht (act. 9003). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 beantragte A.________, dass das Strafverfahren einzustellen sei. Die der Anklage zugrunde liegenden Beweise seien nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen (act. 9005 f.). B. Mit Verfügung vom 26. November 2025 hielt die Staatsanwaltschaft an dem in Aussicht gestellten Vorgehen der Anklageerhebung fest und wies das Gesuch um Entfernung von Unterlagen aus den Akten ab. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragt, dass die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Bericht der Kantonspolizei Freiburg vom 5. Juni 2025, das Einvernahmeprotokoll vom 27. Februar 2025 sowie sämtliche ihm vorgehaltenen Snap-Chat-Auszüge vom 13. Dezember 2024 als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu entfernen, unter separatem, nicht einsehbaren Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten seien. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ replizierte am 7. Januar 2026. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Dies gilt nach der Rechtsprechung insb. auch für Verfügungen über die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (BGE 143 IV 475 E. 2).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2025 gegen die Verfügung vom 26. November 2025 gilt so oder anders als rechtzeitig erfolgt. 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Verfügung betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine verbotene Beweiserhebungsmethode gemäss Art. 140 StPO vorliege. Die Beweismittel seien mittels einer Straftat (Angriff/Raub) beschafft worden. Es habe sich um eine «Pädophilenjagd» gehandelt. Dabei sei es darum gegangen, die Opfer anzuschreiben und sie einzuschüchtern. Mit anderen Worten sei der Austausch dieser Nachrichten eine Täuschung im Zusammenhang mit einem Verbrechen, nämlich einem Angriff oder Raub, gewesen. Mit der Verwendung der Beweismittel werde das Erlangen dieser Beweismittel, d.h. dieser Raub bzw. die ausgeübte Selbstjustiz, legitimiert. Entgegen der von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheide gehe es vorliegend nicht um rein passiv erwirkte Beweismittel, welchen datenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Vielmehr seien die Beweismittel im Zuge der Begehung eines Verbrechens erhoben worden, um ihn zu ködern. Die Staatsanwaltschaft hätte die Beweismittel nicht rechtmässig erlangen können. Die Handlungen von B.________ seien als verdeckte Ermittlungen zu qualifizieren, wobei er einerseits in unzulässiger Art und Weise auf ihn eingewirkt habe und andererseits die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts hätte eingeholt werden müssen. Auch eine Interessensabwägung spreche gegen eine Verwertung. 2.2. 2.2.1. Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO). Vom Sachgericht kann erwartet werden, dass dieses in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 148 IV 137 E. 5.7; 143 IV 475 E. 2.7, 143 IV 387 E. 4.4; je m.H.). Dies schliesst indes nicht aus, dass ausnahmsweise bereits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln entschieden wird. Eine solche Ausnahme liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248 Abs. 1, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO) oder aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.3; je m.H.; Urteil BGer 1B_57/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.3). 2.2.2. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Straf- behörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können – was bei einer Verletzung von Art. 140 StPO nicht der Fall ist – und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (vgl. BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.1, 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil KG FR 501 2025 82 vom 7. November 2025 E. 2.1; je m.H.). Bei der Prüfung des Erfordernisses, ob die Strafbehörden ein durch Private rechtswidrig erhältlich gemachtes Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, findet ein abstrakter Beurteilungs- massstab Anwendung. In die Hypothesenbildung sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorge- sehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen gesetzlichen Einschränkungen betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen (BGE 151 IV 124 E. 2.6 m.H.). Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.1, 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil KG FR 501 2025 82 vom
7. November 2025 E. 2.1; je m.H.). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je m.H.). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E.4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je m.H.). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6, 147 IV 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 7.2, 147 IV 9 E. 1.4.2; je m.H.; Urteil BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5, nicht publ. in BGE 149 IV 369). 2.2.3. Die geltende StPO enthält auch nach der Neuregelung der verdeckten Ermittlung und Fahndung in den Art. 285a und 298a ff. StPO keine Bestimmungen zur präventiven Vorermittlung im Sinne eines polizeilichen Tätigwerdens zur Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich (vgl. BGE 140 I 353 E. 5.2). Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Die Bestimmungen der StPO über die verdeckte Ermittlung und Fahndung finden mit andern Worten grundsätzlich nur Anwendung, wenn ein Tatverdacht vorliegt (vgl. Art. 286 Abs. 1
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Bst. a StPO und Art. 298b Abs. 1 Bst. b StPO). Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Straf- prozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit. Die Kompetenz zu ihrer Regelung liegt bei den Kantonen (BGE 143 IV 27 E. 2.5 m.H.; vgl. BGE 140 I 353 E. 5.5.1 und 5.5.2). Im Kanton Freiburg ist die präventive verdeckte Fahndung bzw. Ermittlung in Art. 33b bzw. 33c des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG; SGF 551.1) geregelt. Diese verweisen in ihren Abs. 4 jeweils sinngemäss auf die Art. 141 und Art. 298a – 298d bzw. Art. 151, 285a – 298 StPO. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind präventive verdeckte Fahndungen der Polizei vor Bestehen eines Verdachts im Sinne von Art. 298b Abs. 1 StPO, wonach ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sei, zulässig, sofern sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind und sich mit Bezug auf ihr Ziel als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV). Diese Voraussetzungen sind bei der Überwachung der Kommunikation zum Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger gestützt auf Art. 33b PolG grundsätzlich erfüllt (BGE 151 IV 211 E. 2.4 ff. m.H.). 2.2.4. Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet erfüllt die Merkmale der verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO grundsätzlich nicht. Sie ist eine verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO. Wer sich im Chat unter einem Nicknamen registriert, über Namen, Wohnort, Alter und Aussehen unwahre Angaben macht, eine E-Mail-Adresse verwendet, die auf einen falschen Namen oder auf eine Fantasiebezeichnung lautet, und Fotos verschickt, stützt sich lediglich auf einfache Lügen. Das Benutzen eines Nicknamens, wie ihn grundsätzlich auch alle anderen Teilnehmer im Chat benutzen, ist gerade Merkmal eines Chats, welcher weitgehend anonym bzw. pseudonym erfolgt. Entsprechende Chat-Unterhaltungen sind grundsätzlich verwertbar (BGE 143 IV 27 E. 4.1 ff. m.H.). 2.2.5. Das Mass der zulässigen Einwirkung von verdeckten Ermittlern ist in Art. 293 StPO geregelt, welcher sinngemäss auch für die verdeckte Fahndung gilt (Art. 298c Abs. 2 StPO). Demnach dürfen verdeckte Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatent- schlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies nach Art. 293 Abs. 4 StPO bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.2 ff.). 2.2.6. Weiter sind zwar gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denk- fähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Täuschungsverbot kommt allerdings bei der verdeckten Ermittlung (und Fahndung) ein anderer Stellenwert zu als bei anderen Beweiserhebungsmethoden. Das Mittel der Täuschung ist der verdeckten Ermittlung inhärent und ihre Rechtmässigkeit wird durch Täuschungshandlungen des verdeckten Ermittlers entsprechend nicht berührt. Wird folglich allein das Täuschungsverbot verletzt, liegt noch keine übermässige Einwirkung des verdeckten Ermittlers vor, weshalb sich die hier
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 interessierende Frage nach den Folgen und einer allfälligen Unverwertbarkeit in solchen Fällen gar nicht stellt (BGE 148 IV 205 E. 2.5.1, 2.8.3, 2.8.8 m.H.). Der Beschuldigte ist nicht davor geschützt, dass Äusserungen, die er aus eigener Initiative tätigt, von Dritten wahrgenommen werden und deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (BGE 148 IV 205 E. 2.5.2; 143 I 304 E. 2.3; je m.H.). 2.3. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass der Angriff bzw. Raub zur Beschaffung des Beweismittels diente. Der Angriff bzw. Raub erfolgte vielmehr erst nachdem die Chat-Nachrichten ausgetauscht worden waren. Die Gruppe wollte auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zugreifen, um seine Kreditkarten zu benutzen und Sachen zu kaufen, wie Krypto-Währungen (vgl. insb. Strafbefehl C.________, S. 3 Ziff. 10). Die Chat-Nachrichten befanden sich bereits vor dem Angriff bzw. Raub auf dem Mobiltelefon von B.________. Das Beweismittel wurde damit nicht unter Gewaltanwendung beschafft. Ob sich B.________ durch den Austausch der Chat-Nachrichten strafbar gemacht hat, kann offenbleiben. So oder anders steht nicht ohne Weiteres fest, dass die Strafbehörden die Beweismittel nicht rechtmässig hätten beschaffen können. So gehen die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Handlungen von B.________ vorgängig vom Zwangsmassnahmengericht hätten genehmigt werden müssen, an der Sache vorbei. Bei B.________ handelt es sich nicht um einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, sondern um eine Privatperson. Bei der Prüfung des Erfordernisses, ob die Strafbehörden ein durch Private rechtswidrig erhältlich gemachtes Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, findet ein abstrakter Beurteilungsmassstab Anwendung. Bereits aus diesem Grund muss keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vorliegen. Im Übrigen ist auch das Vorliegen eines Tatverdachts nicht zu beurteilen. Darüber hinaus würde das Vorgehen von B.________ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohnehin nicht eine präventive verdeckte Ermittlung, sondern eine präventive verdeckte Fahndung darstellen, wenn die entsprechenden Handlungen von den Strafverfolgungsbehörden vorgenommen worden wären. Er hat sich lediglich unter einem Pseudonym in einem Chat angemeldet. In der Folge kam der Beschwerdeführer selber auf das Thema Sex zu sprechen, nachdem er erfahren hat, dass es sich bei seinem Gegenüber um ein 15- jähriges Mädchen handle. Ob B.________ durch seine Nachrichten motivierend auf den Beschwerdeführer eingewirkt hat, steht nicht offensichtlich fest. Der vorliegende Chat-Auszug betrifft lediglich eine Zeitspanne von 9 min. und endet um 16 Uhr 12 (act. 2013 ff.). Das Treffen bzw. der Angriff fand um 21 Uhr 14, also 5 Stunden später, statt. Selbst wenn motivierend auf den Beschwer- deführer eingewirkt worden wäre, so hätte er immer noch mehrere Stunden Zeit gehabt, um über sein Vorhaben nachzudenken und sich anders zu entscheiden. Es liegt damit nicht offensichtlich eine unzulässige Druckausübung bzw. eine Einschränkung der Denkfähigkeit oder Willensfreiheit des Beschwerdeführers vor. Schliesslich handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat um versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, was mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe bedroht ist (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Es handelt sich somit um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Ferner wurde (oder wird) die Gruppe Jugendlicher ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Ihre Handlungen werden demnach nicht legitimiert. Es kann damit auch nicht behauptet werden, dass das Interesse an der Strafverfolgung in der Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO offensichtlich unterliegt. Vielmehr wird es am Sachrichter liegen, die Interessen gestützt auf die gesamten Umstände des konkreten Falles abzuwägen. Zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens erweisen sich die Beweismittel demnach nicht ohne Weiteres als unverwertbar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, sodass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. 3.2. Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer irrtümlicherweise der Ansicht ist, dass sich die angeordnete amtliche Verteidigung auch auf das Beschwerdeverfahren erstreckt. Er ist daher darauf hinzuweisen, dass in Beschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechts- pflege in Betracht fäll. So ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaus- sichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.). Der Beschwerdeführer stellt kein Gesuch um amtliche Verteidigung, wobei ein solches ohnehin bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2025 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. März 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin